Bad Ems /Nievern | 18. März 2026 | Willi Willig. Am Montagabend sorgte der Einsatz eines Polizeihubschraubers über Bad Ems und Umgebung für Aufmerksamkeit und viele Nachfragen in unserer Redaktion. 56aktuell berichtete bislang als einziges Medium über den Überfall auf die Oil-Tankstelle im Industriegebiet Maaracker (gegenüber des Netto-Marktes an der B260). Eine Pressemitteilung gab es bislang trotz einiger Ankündigungen nicht und auch erst auf beharrliche Nachfrage bestätigte die Polizei am späten Montagabend den Überfall und andauernde Fahndungsmaßnahmen. Auch am Dienstag liefen zunächst auch weitere Nachfragen ins Leere, am späten Nachmittag erreichte uns dann die Mitteilung, dass ein Informationsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft vorläge. Die daraufhin an die Staatsanwaltschaft Koblenz gestellten Anfragen wurde am heutigen Mittwoch-Nachmittag dann wie folgt durch die Staatsanwaltschaft Koblenz beantwortet:
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren gegen einen 20-jährigen Beschuldigten aus dem Raum Lahnstein wegen des Verdachts des schweren Raubes. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 16. März gegen 20.33 Uhr eine Tankstelle in Nievern überfallen zu haben. Er soll die anwesende Tankstellenmitarbeiterin mit einem ca. 17cm langen Messer bedroht und diese so zur Öffnung der Kasse veranlasst haben. Mit dem entnommenen Bargeld – etwa 1.070 Euro – sowie diversen Tabakwaren soll er im Anschluss geflüchtet sein. In der Nacht konnte der Beschuldigte festgenommen werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die zuständige Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz wegen schweren Raubes einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Rechtlicher Hinweis: Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
Warum allerdings keinerlei Information der Öffentlichkeit erfolgte, obwohl der Überfall und die anschließende Fahndung deutlich „öffentlichkeitswirksam“ passierten wurde nicht beantwortet. Unserer Meinung nach hätte auch bis zum ausgesprochenen Informationsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft durchaus eine Erstmeldung erfolgen können, bzw. müssen, um die durchaus berechtigten Fragen der Menschen im Bereich der Fahndungsmaßnahmen zu beantworten. In einer solchen Situation gar nichts mitzuteilen erhöht das Sicherheitsempfinden jedenfalls definitiv nicht.

