Home Blaulicht 125.000 Euro Schmerzensgeld für Angehörige der ermordeten Luise

125.000 Euro Schmerzensgeld für Angehörige der ermordeten Luise

Damals 12- bzw. 13-Jährige "haben Luise heimtückisch und aus niederen Beweggründen ermordet" - "Verantwortungsreife war gegeben"

Koblenz | 28. Mai 2026 | (ww). Das Landgericht Koblenz hat heute – mehr als drei Jahre nach dem gewaltsamen Tod – den Eltern und der Schwester der am 11. März 2023 getöteten, damals 12-jährigen Luise aus Freudenberg Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 125.000 Euro zugesprochen. Zudem wurden die Beklagten dazu verurteilt Beerdigungskosten in Höhe von rund 15ooo Euro sowie die Rechtsanwaltsgebühren der klagenden Familie in Höhe von rund 4.4oo Euro zu übernehmen. Das Gericht stellte außerdem eine Schadensersatzplicht der Beklagten „für zukünftige materielle Schäden“ fest. Die Kammer hat festgestellt, dass die Ansprüche auf einer „vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung“ beruhen. Insgesamt hat das Gericht der Klage somit überwiegend stattgegeben.

Nach dem Urteil haben die beiden Beklagten im Alter von damals 12 und 13 Jahren am 11. März 2023 die 12-jährige Luise heimtückisch und aus niederen Beweggründen ermordet. Sie haben die arglose Luise unter dem Vorwand einer Überraschung in eine Schlucht geführt. Dort haben die Beklagten zunächst versucht Luise mit einem Plastikbeutel zu erwürgen und sodann mit 74 Messerstichen auf sie eingestochen. Aufgrund des Alters der beiden Beklagten zum Tatzeitpunkt ist eine strafrechtliche Belangung von Gesetzes wegen ausgeschlossen – nach dem Strafgesetzbuch sind Kinder erst mit vierzehn Jahren strafmündig. Die Deliktsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht kann aber bereits ab einem Alter von sieben Jahren gegeben sein, wenn das handelnde Kind die sogenannte Verantwortungsreife hatte. Nach Einschätzung des Gerichts besaßen die beiden beklagten Teenager die erforderliche Einsichtsfähigkeit für das Unrecht ihrer Handlungen.

Das Fazit der Koblenzer Richter: Für diese fassungslos machende Tat schulden die Beklagten ihrem Opfer und den Angehörigen ein angemessenes Schmerzensgeld. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem vererbten Schmerzensgeldanspruch der Getöteten selbst und dem eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen wegen des Verlustes von Luise. Für die Höhe von Schmerzensgeld sind neben einer Genugtuungsfunktion die Intensität und Dauer der erlittenen Schmerzen von besonderer Relevanz. Für diese Fragen hat sich die Kammer sachverständiger Hilfe bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass Luise vor ihrem Tod erhebliches Leid erfahren hat und extreme Panik sowie Todesangst erleiden musste. Die Kammer geht von einem erheblichen Zeitraum bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit aus, der jedoch kürzer anzusetzen ist als es die Kläger angenommen hatten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer einen vererbten Schmerzensgeldanspruch der getöteten Luise in Höhe von 40.000 € für angemessen erachtet. Für den erlittenen traumatischen Schockschaden durch den Verlust von Luise hat die Kammer den Angehörigen insgesamt Schmerzengeld in Höhe von 85.000 € zugesprochen.

Da der traumatische Verlust bei den Klägern anhaltende Gesundheitsschäden hervorgerufen hat, haben die Beklagten darüber hinaus auch für entstandene und künftig noch entstehende materielle Schäden der Kläger einzustehen. Die geltend gemachten Beerdigungskosten haben die Beklagten überwiegend zu ersetzen. Auch wenn die Beerdigungskosten deutlich über dem Durchschnitt lagen, so hält die Kammer die einzelnen Positionen dennoch für notwendig und angemessen. Einzig die Kosten für die Anfertigung von Erinnerungsschmuckstücken (sog. Procasting-Schmuck) seien nicht zu ersetzen, da es sich dabei nicht um Beerdigungskosten handele.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann binnen einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung Berufung eingelegt werden.

Quelle: PM Landgericht Koblenz