Home Blaulicht Frau in Seniorenwohnheim getötet – war es Tötung auf Wunsch?

Frau in Seniorenwohnheim getötet – war es Tötung auf Wunsch?

Neuwied | 21. Juli 2026 | (ww). Wie die Staatsanwaltschaft gestern mitteilte, wurde bereits am 12. Juli in einem Seniorenheim in Neuwied eine 75-jährige Frau, die nach einer Krankenhausbehandlung vorübergehend in dem Heim untergebracht war, auf der Toilette ihres Zimmers leblos aufgefunden. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist von einem Tötungsdelikt auszugehen. Dringend Tatverdächtig ist ihr 80-jähriger Ehemann, der sie am Tattag nachmittags besuchte und offenbar zunächst einen Spaziergang mit seiner im Rollstuhl sitzenden Ehefrau unternahm. Es besteht der dringende Verdacht, dass er im Anschluss daran die Frau auf der Toilette des Pflegezimmers erwürgte oder erdrosselte. Der Beschuldigte wurde noch am Tattag an seiner Wohnanschrift vorläufig festgenommen und am 13. Juli der Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erließ. Seitdem befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft.

Die Obduktion des Leichnams des Opfers wurde angeordnet. Nach dem vorläufigen Ergebnis der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität in Mainz durchgeführten Obduktion dürfte der Tod infolge einer massiven Strangulation eingetreten sein. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich unter anderem daraus, dass er in einem Telefonat mit einer Ärztin die Tat zugegeben hat. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hat der Beschuldigte sich bislang nicht eingelassen und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zu weiteren Einzelheiten des Ermittlungsstandes können derzeit mit Blick auf die laufenden Ermittlungen keine Angaben gemacht werden.

Rechtliche Hinweise: Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Ein Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht ist. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Quelle: PM Staatsanwaltschaft