Allgemeinverfügung umfasst alle nicht angemeldeten Versammlungen bis einschließlich 1. März
Koblenz | 2. Februar 2022 | (ww). Die Stadt Koblenz hat sich in enger Abstimmung mit der Polizei erneut dazu entschlossen, die sogenannten Corona-Spaziergänge ab Freitag, 4. Februar zu verbieten. Dieses Verbot umfasst nicht nur Versammlungen an Samstagen und Montagen, sondern gilt allgemein für alle nicht angemeldeten Versammlungen bis zum Ablauf des 01. März.
Das Verbot stützt sich auf das Versammlungsgesetz (VersG), wonach die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit wird der Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstanden. Dazu zählen auch die Gefahren, die mit dem derzeitigen Infektionsgeschehen zusammenhängen, wobei hier auch das Koblenzer Umland in den Blick genommen werden muss. Viele Teilnehmende der vergangenen unangemeldeten Versammlungen kamen aus der Region mit zum Teil vierstelligen Inzidenzwerten. Da in diesen Versammlungen die nötigen Abstände zwischen den Teilnehmenden nicht einhalten worden sind und sehr häufig gegen die Maskenpflicht verstoßen wurde, besteht ein hohes Infektionsrisiko. Die Polizei musste viele Identitätsfeststellungen vornehmen und Platzverweise aussprechen.
Eine öffentliche Versammlung im Sinne von § 14 Versammlungsgesetz soll spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet sein. Das Anmeldeerfordernis verschafft den zuständigen Sicherheitsbehörden einen zeitlichen Vorlauf, um zu prüfen, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Die nun erneut erlassene Verfügung dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben). Es besteht die Möglichkeit, Versammlungen rechtzeitig anzuzeigen und – soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erwarten sind – unter Auflagen durchzuführen.
Bei Zuwiderhandlungen können gegen Personen die zu einer Versammlung aufrufen Freiheits- oder Geldstrafen verhängt werden. Gegen Teilnehmende an einer verbotenen Versammlung sind Geldbußen bis zu 500 Euro möglich.