Andernach | 28. Mai 2022 | (ms). Der geplante Bau eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses in den Andernacher Rheinanlagen hatte in den vergangenen beiden Jahren für einiges an Zündstoff in der Stadt am Rhein gesorgt – jetzt hat das Verwaltungsgericht Koblenz eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides abgelehnt und das Kapitel damit zunächst zugeschlagen. Ausgangspunkt des Konfliktes war das Jahr 2020. Damals beabsichtigte ein Miteigentümer eines Grundstückes in den Rheinanlagen ein sechsstöckiges Mehrfamilienhaus samt kleinerer Gewerbeeinheiten und eine Tiefgarage zu errichten, weshalb er eine Bauvoranfrage an die Stadt richtete. Noch im selben Jahr beschloss der Stadtrat einen Bebauungsplan “Rheinanlagen” zu erstellen, um die Grünflächen und den bestehenden Baumbestand sowie die Spiel- und Aufenthaltsflächen entlang des Rheins zu sichern und einen rechtlichen Rahmen für die bereits bebauten Bereiche entlang der Rheinfront zu schaffen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans legte die Stadt damals eine Veränderungssperre fest und lehnte den beantragten Bauvorbescheid unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab – damit war der Neubau zunächst vom Tisch. Dennoch reichte der Grundstücksmiteigentümer Widerspruch gegen den Beschluss ein, welcher in erster Instanz jedoch abgelehnt wurde. Unter dem Hinweis, dass es sich bei der Veränderungssperre um eine unzulässige Verhinderungsplanung handele, landete der Fall nun vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz. Doch auch hier hatte die Klage keinen Erfolg. Weil der Planaufstellungsbeschluss der Stadt erkennen lasse was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sei, ist auch die Veränderungssperre der Stadt wirksam, so die Verwaltungsrichter. Sowohl die beabsichtigte Sicherung der Grün- und Aufenthaltsflächen als auch das Planungsziel der Erhaltung der bereits vorhandenen Nutzung hätten im Stadium des Planaufstellungsbeschlusses keiner weiteren Konkretisierung bedurft. Damit scheint der Neubau in den Andernacher Rheinanlagen auch künftig in weitere Ferne zu rücken. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: PM Verwaltungsgericht Koblenz
Symbolbild – Rheinanlagen Andernach