Rheinland-Pfalz. Die Corona-Testpflicht, die in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an rheinland-pfälzischen Schulen durchgesetzt wurde, wurde jüngst durch das Verwaltungsgericht in Koblenz als rechtmäßig eingeschätzt. Schüler, die nicht genesen oder geimpft waren, mussten mindestens zwei Mal in der Woche in der Schule einen anerkannten Corona-Test machen, oder zu Schulbeginn über einen Nachweis verfügen. Zuvor war bei dem Verwaltungsgericht eine Klage eines Grundschülers eingegangen, der vom Land eine Befreiung von der Testpflicht erlangen wollte. Begründet sah der Kläger seinen Antrag, weil die Testpflicht seiner Auffassung nach einem unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte gleichkomme und die Tests ohnehin sehr fehleranfällig seien. Weil eine Ausnahmegenehmigung durch das Land nicht erteilt wurde, landete der Fall vor Gericht. Die Klage des Grundschülers wies das Gericht jüngst allerdings als ab. “Die angegriffene Testpflicht sei rechtmäßig. Sie beruhe auf einer wirksamen Verordnungsermächtigung. Die Testpflicht an Schulen sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere trage sie zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei, was für die Annahme ihrer Geeignetheit genüge”, hieß es von Seiten des Verwaltungsgerichts. “Darüber hinaus habe der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten deutlich größere Bedeutung als die mit der Testpflicht verbundenen und allenfalls als gering einzustufenden Eingriffe in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge”, so das Gericht weiter. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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