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Wasserschutzgebiet zum Schutz des Stollens „Fachbach“ festgelegt 

Grundwasserversorgung auf lange Sicht gesichert

Fachbach / Rhein-Lahn-Kreis | 18. Oktober 2022 | (ms). Der Stollen “Fachbach”, der die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden Fachbach, Nievern, Miellen, Kemmenau, Arzbach und Dausenau sowie der Stadt Bad Ems sicherstellt, ist künftig Teil eines neuen Wasserschutzgebietes. Dieses wurde in der letzten Septemberwoche durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) in ihrer Rolle als Obere Wasserbehörde in Rheinland-Pfalz festgesetzt. Ein wichtiger Schritt, denn die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist ein wichtiges Instrumentarium zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen. Durch nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten wird sichergestellt, dass das Wasser nach Menge und Beschaffenheit vor chemischen, biologischen und physikalischen Beeinträchtigungen gesichert und bewahrt wird – kurz gesagt: Ein Wasserschutzgebiet sorgt dafür, dass wir unser Trink- und Grundwasser so nutzen können, wie wir es am Ende des Tages tun. Seit dem 11. Oktober ist die Rechtsverordnung zu dem neuen Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Fachbach, Niederlahnstein sowie Horchheim, Pfaffendorf, Arzheim und Arenberg in Kraft getreten.  

Bild des Schutzgebietes Stollen “Fachbach”:

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von 994,01 Hektar und hat verschiedene Schutzzonen, die auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens festgelegt wurden. Dadurch, dass das Wasserschutzgebiet unbefristet festgesetzt wurde, kann möglichen Gefährdungen des Grundwassers als wichtigstes Lebensmittel in der Region dauerhaft und wirksam vorgebeugt werden. Bei dem Stollen handelt es sich um die wichtigste Gewinnungsanlage der gesamten Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau. Die zugelassene jährliche Entnahmemenge beträgt 700.000 Kubikmeter und stellt die Versorgung mehrerer Orte sicher, was die Gewinnungsanlage sowohl in ihrer Menge als auch Qualität unverzichtbar und unersetzlich macht. Zwar wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken an der Festlegung des Schutzgebiets vorgebracht. Die Bewertung dieser Bedenken führte nach Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Online-Konsultation jedoch zu dem Ergebnis, dass keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter vorliegt und somit die Festsetzung des Schutzgebietes erfolgen kann. 

Quelle und Bild Schutzgebiet: SGD Nord 

Titelbild: SGD Nord / Volker Schmidt