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Zwei Eilanträge gegen Verbot der „Corona-Spaziergänge“ abgelehnt

Koblenz | 14. Januar 2021 | (ww). Wie die Stadtverwaltung Koblenz heute Abend mitteilt vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht zwei Eilanträge gegen das Verbot von so genannten Corona-Spaziergängen sind gestellt worden, die beide abgewiesen wurden.

Das Gericht stellt in seiner Begründung dar, dass Spaziergänge, die nicht dem Versammlungsbegriff unterfallen, nicht von dem Verbot der Allgemeinverfügung betroffen sind. Sollten Personen an den „Spaziergängen“ teilnehmen wollen, die dem Versammlungsbegriff unterfallen, könnten sie rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden und wären damit nicht vom Verbot betroffen.

Der folgende Teil ist eine erläuternde Anmerkung des Verfassers, man könnte es auch Kommentar nennen:

Klingt beim ersten Lesen wahrscheinlich etwas verwirrend, ist aber ganz leicht übersetzt: Ein Spaziergang im klassischen Sinne, also die bis vor kurzem noch als Vorstufe des Wanderns bekannte Freizeitbetätigung , ist nach wie vor erlaubt. Das bedeutet: mit einigen Menschen (in diesen Zeiten bis zu 10 Personen, falls alle geimpft sind) im Stadtwald frische Luft genießen oder am Rheinufer flanieren, bleibt natürlich genauso erlaubt wie im Sinne der Gesundheit gewünscht.

„Spaziergänge“ die dem Versammlungsbegriff unterfallen, also einfach nur anders benannte Demonstrationen, können selbstverständlich auch stattfinden – wenn sie denn rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Zu den Fristen informiert die Stadt Koblenz sicher gerne – für Morgen dürfte es allerdings etwas spät sein. Erläuternde Übersetzung der Begründung des Verwaltungsgerichts – ein Service von 56aktuell

Erklärende Grafik zur Urteilsbegründung

Quelle: PM Stadt Koblenz

Bild Spaziergang (links) Pixabay