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Brandstifter vom Köppel gefasst

+++Bestätigung der Staatsanwaltschaft liegt vor - update am Artikelende+++

Ransbach-Baumbach | 20. Juni 2024 | (ww). Nach 56aktuell-Informationen aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen soll es einen Durchbruch bei den Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Serie von Brandstiftungen rund um den Köppel in der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach im Westerwaldkreis geben. Wie bislang nur hinter vorgehaltener Hand zu vernehmen war, ist ein Tatverdächtiger ermittelt. Nach 56aktuell-Informationen soll er gestern Abend festgenommen worden sein. Noch heute soll es dazu eine Pressemitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft, beziehungsweise der Polizei geben. Nach den uns vorliegenden Angaben soll der Tatverdächtige aus der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach stammen und gestern Abend festgenommen worden sein. Es liegen weitere personenbezogene Details zum Tatverdächtigen vor – wir werden darüber aber nur im Einklang mit der offiziellen Pressemitteilung berichten.

Seit dem 10. Mai kam es am Köppel im Bereich der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach immer wieder zu Wald- und Vegetationsbränden. Anfänglich vereinzelt, später in bestimmten Uhrzeitfenstern, zuletzt sogar meist an mehreren Stellen gleichzeitig und – wie am vergangenen Sonntag – mehrmals täglich. Nach einem Tag Pause beschäftigten zuletzt am Dienstag, 18. Juni, gleich vier Einsatzstellen parallel rund 110 Einsatzkräfte. Nach der Zählung der Polizei, die spätestens seit dem 8. Juni von einer Brandstiftungs-Serie ausgeht, sind es mindestens 18 Einsätze, die dem Muster zugeordnet werden.

++update: 13.29 Uhr: Jugendlicher in U-Haft

Die Staatsanwaltschaft Koblenz antwortete auf die 56aktuell Presseanfrage soeben wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftungen in mehreren Fällen, teilweise auch im Versuch, sowie Sachbeschädigungen, welches sich gegen einen männlichen Jugendlichen richtet. Der jugendliche Beschuldigte wurde festgenommen und der zuständigen Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erließ. Der Jugendliche befindet sich in Untersuchungshaft. Da Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, wird die Strafe nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes vorrangig am Erziehungsbedarf auszurichten sein.

Nähere Einzelheiten – insbesondere zur Person des Beschuldigten –  können aufgrund des jugendlichen Alters des Beschuldigten gemäß § 12a Abs. 2 Ziffer 3 des Landesmediengesetzes wegen besonders schutzwürdiger privater Interessen  nicht mitgeeteilt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber durch seine Entscheidung, die Hauptverhandlung der Öffentlichkeit zu entziehen (§ 48 JGG), deutlich gezeigt, dass die Interessen jugendlicher Delinquenten großes Gewicht haben.

Hintergrund:

Nicht alle Fälle der Serie gelten wohl als Brandstiftung, nach einem Hintergrundgespräch wäre es möglich, dass einige Taten rechtlich auch „nur“ als Sachbeschädigung gewertet würden, da „nur“ Totholz angezündet wurde – dies war aber, das sei ausdrücklich betont, nur eine allgemeine Einschätzung in einem Hintergrundgespräch! Weit höher als der entstandene Schaden dürften aber die Kosten für die zahlreichen Einsätze sein. Da kommen in diesen Fällen wohl schnell Einsatzstundenzahlen im vierstelligen Bereich zusammen und auch eingesetzte Fahrzeuge und Material dürften addiert eine stattliche Summe ergeben. Die Kostenerstattung, im Falle der Feuerwehren an die Verbandsgemeinden Ransbach-Baumbach, Höhr-Grenzhausen und die Stadt Montabaur, im Falle des Rettungsdienstes an die jeweilige Hilfsorganisaton, müssten aber auf separatem Rechtsweg eingeklagt werden.

§ 306 des Strafgesetzbuches sagt zum Thema Brandstiftung:

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.