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Andernach: Flucht aus dem Nette-Gut war Grund für die Fahndung

Andernach/ Weißenthurm | 18. April 2024 | (ww). Gestern Abend sorgte eine Meldung der Polizei über umfangreiche Fahndungsmaßnahmen im Bereich Andernach“ für Aufregung. Zunächst nannte die Polizei keinen Grund für die Fahndung. Heute Morgen hat das Polizeipräsidium Koblenz weitere Details veröffentlicht. Demnach kam es kurz nach 20 Uhr zur Flucht von zwei Personen aus der forensischen Klinik Nette-Gut in Weißenthurm. Im Nette-Gut werden psychisch kranke Straftäter untergebracht. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen erfolgte die Flucht aus der Klinik mit zwei Helfern in einem blauen BMW mit Möchengladbacher Kennzeichen (MG) in unbekannte Richtung. Trotz umfangreiche Such- und Fahndungsmaßnahmen konnte bislang weder das Fluchtfahrzeug, noch die geflüchteten Personen gefunden werden. Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass die Kennzeichen zuvor in Mönchengladbach entwendet worden sind.

Die Polizei bittet ausdrücklich um Verständnis, dass zu den näheren Umständen der Flucht sowie zu den Personen aus ermittlungstaktischen Gründen derzeit noch keine Angaben gemacht werden können. Nach jetziger Bewertung besteht jedoch keine Gefahr für die Öffentlichkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die gesuchten Personen noch im Bereich Andernach aufhalten.

Die beiden Geflüchteten wurden nach Mitteilung der Polizei gemäß § 64 des Strafgesetzbuchs in der forensischen Klinik untergebracht. Das wird mit einem allgemeinen, rechtlichen Hinweis zur Unterbringung gemäß § 64 Strafgesetzbuch erläutert:

(1) Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Quelle: Polizeipräsidium Koblenz, übermittelt durch news aktuell