Koblenz | 12. Dezember 2022 | (ww). Bereits am vergangenen Freitag soll ein 32-Jähriger Soldat seine in Koblenz stationierte 21-jährige Ex-Freundin getötet haben. Am Abend des Tat-Tages kollidierte er dann auf der A3 bei Dierdorf mit der Leitplanke – mit der Leiche der jungen Frau auf dem Beifahrersitz.
Nach bislang unbestätigten 56aktuell-Informationen soll die junge Frau beim Zentrum Innere Führung in Koblenz ihren Dienst versehen haben. Die A3 in Fahrtrichtung Köln war am Freitag auf Samstagnacht von 23:45 Uhr bis gegen 3 Uhr gesperrt. Der Verkehr wurde ab Ransbach-Baumbach über Landstraßen bis Dierdorf umgeleitet, ein Grund für die Sperrung war in der Verkehrsmeldung nicht angegeben.
Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft von heute Nachmittag im Wortlaut:
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags gegen einen in Niedersachsen stationierten Bundeswehrsoldaten. Dem 32jährigen Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine 21jährige, zuletzt in Koblenz bedienstete Soldatin, mit der er früher liiert gewesen sein soll, im Verlauf des 09.12.2022 mittels eines Messers vorsätzlich getötet zu haben.
Nachdem der Beschuldigte am späten Abend desselben Tages auf der Autobahn A3 in der Nähe der Anschlussstelle Dierdorf mit seinem Pkw mit einer Leitplanke kollidiert war, wurde die zuvor auf dem Beifahrersitz transportierte Leiche der jungen Frau festgestellt.
Das Amtsgericht Koblenz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Beschuldigten erlassen. Aufgrund dessen befindet sich der Beschuldigte in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz. Die Ermittlungen dauern an. Nähere Angaben sind daher derzeit, auch auf Nachfrage, nicht möglich.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 StGB strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.