Klotten/ Koblenz | 29.07. 2024 | (ww). Fast zwei Jahre nach dem tödlichen Unfall vom 6. August 2022 im Wild- und Freizeitpark Klotten, bei dem eine 57-Jährige bei einer Achterbahnfahrt rund acht Meter tief aus dem Wagen gestürzt und dabei tödlich verletzt wurde, teilt die Staatsanwaltschaft Koblenz heute mit, dass die Ermittlungen nun eingestellt sind.
Ein hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Tötung gegen eine konkrete Person konnte demnach nach den umfangreichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war die Anlage zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäß gewartet und geprüft. Technische Mängel konnte der Sachverständige nicht feststellen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Sicherheitsbügel am Unfalltag durch die Geschädigte selbst geschlossen wurde. Die durch den Sachverständigen durchgeführte Unfallrekonstruktion hat gezeigt, dass aufgrund des Körperbaus der Geschädigten und der an der Unfallstelle wirkenden Flieh- und Beschleunigungskräfte der Körper offenbar trotz geschlossenem Sicherheitsbügel aus dem Wagen gehoben wurde. Dies war weder für den Parkbetreiber noch für das Aufsichtspersonal an der Bahn subjektiv vorhersehbar.
Nach Bekanntwerden der Erkenntnisse des Gutachters wurden die zuständigen Aufsichtsbehörden zeitnah vom Ergebnis unterrichtet, so dass von dort entsprechende Vorkehrungen getroffen werden konnten, um sicherzustellen, dass sich Vergleichbares nicht wiederholen kann. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist von einem tragischen Unglücksfall auszugehen.
Rechtliche Hinweise:
Fahrlässig handelt bei einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), wer eine objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen und vermeiden können. Ein strafbares fahrlässiges Handeln liegt aber nur dann vor, wenn gerade diese Sorgfaltspflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandlichen Erfolg – also den Schaden – herbeigeführt hat.
Quelle: PM Staatsanwaltschaft Koblenz
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