Bad Ems | 18. Juli 2023 | (ww). In einem Wohn- und Geschäftshaus in der Bad Emser „Alten Kemmenauer Straße“ ist gestern Abend ein Streit eskaliert. Ein über 70-Jähriger, ehemaliger Fachbacher Bürger, wurde dabei mit einem Messer schwer verletzt. Er befindet sich entgegen dramatischerer Gerüchte, die in Bad Ems zurzeit kursieren, in einem Krankenhaus in Behandlung.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz teilt hierzu auf 56aktuell-Anfrage mit:
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 31 –jährigen rumänischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung.
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass es nach einem vorangegangenen Alkoholkonsum zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer verbalen Streitigkeit kam in dessen Folge der Beschuldigte mit einem Messer zweimal auf den Geschädigten einstach, um ihn tödlich zu verletzen. Der Geschädigte befindet sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus.
Der Beschuldigte wurde kurz nach der Tat vorläufig festgenommen und am heutigen Tage der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erlassen hat. Der Beschuldigte, der von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt. Der genaue Tatablauf und die Tathintergründe sind noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
Rechtliche Hinweise:
Die Vorschrift des § 212 StGB (Totschlag) lautet:
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“.
Eine Straftat wird nach § 22 StGB versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Die Vorschrift des § 224 StGB (gefährliche Körverletzung) lautet auszugsweise:
„Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft.“
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.