Home » Ungenutzte Grundstücke ohne Straßenzugang sind nicht beitragspflichtig

Ungenutzte Grundstücke ohne Straßenzugang sind nicht beitragspflichtig

Rheinland-Pfalz | 19.05.2022 | (cm). Gute Nachrichten für Grundstückseigentümer: rheinland-pfälzische Gemeinden dürfen von ihnen keine so genannten wiederkehrenden Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke ohne Straßenzugang erheben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz heute bekannt gegeben. Geklagt hatte eine Eigentümerin von zwei Grundstücken, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Direkt hinter diesem Grundstück befindet sich den Angaben zufolge das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt zu einer Straße aufweist noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. Das hintere Grundstück werde außerdem von der Klägerin nicht genutzt. Wiese und Sträucher wachsen demnach wild. Die beklagte Gemeinde habe im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke erhoben, hieß es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichtes. Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, hätten für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen, so die Koblenzer Richter. Das zweite Grundstück sei nur beitragspflichtig, wenn es mit dem Hauptgrundstück einheitlich genutzt werde oder es eine Zufahrt zur Anbaustraße besitze. Dies sei bei dem hinteren Grundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall, so die Richter weiter. Von einer einheitlichen Nutzung sei auszugehen, wenn bspw. der Eigentümer sein sogenanntes Hinterliegergrundstück als Garten für das mit einem Wohnhaus bebaute Hauptgrundstück nutze. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: PM Verwaltungsgericht Koblenz

Symbolbild Pixabay